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Arbeitgeber muss Kosten für Abschiebung zahlen

Ein Bauunternehmer muss die Kosten für die Abschiebung eines albanischen Staatsangehörigen zahlen, der auf einer Baustelle des Bauunternehmers gearbeitet hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger betreibt ein Baugewerbe und hatte einen albanischen Staatsangehörigen beschäftigt, obwohl dieser keine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis besaß. Der aus Albanien stammende Mann wurde im März 2023 im Rahmen einer Kontrolle durch den Zoll auf einer Baustelle des Klägers angetroffen. In der Folgezeit wurde er zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen, bis er am 18. April 2023 nach Albanien abgeschoben wurde. Es entstanden Abschiebungskosten in Höhe von rund 6.000 Euro. Der Landkreis verlangte mittels Bescheid von dem Bauunternehmer als Arbeitgeber die Erstattung dieser Kosten.

Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage des Bauunternehmers mit Urteil vom 27.2.2024 (Az. 1 K 859/23.KO) ab. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, hafte aufgrund der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes für die Kosten der Abschiebung, weil die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht erlaubt gewesen sei. Der Kläger müsse auch die Kosten der Abschiebungshaft zahlen, da die angeordnete Sicherungshaft rechtmäßig gewesen sei.

(VG Koblenz / STB Web)

Artikel vom 20.03.2024

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