Lohn, Personal & Gehalt
Unsere Lohn- und Gehaltsbuchhalter erstellen und verbuchen Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen und stehen Ihren Mitarbeitern bei allen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen zur Seite. Dabei sind wir auf dem aktuellsten Stand im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht und beantworten Ihre Fragen schnell und kompetent.
Unsere Leistungen auf einen Blick
Darüber hinaus beraten wir Sie in allen Fragen der Sozialversicherungen und lohnsteuerlichen Besonderheiten: PKW-Privatnutzung, Abfindungen, Betriebsveranstaltung, Bewirtung usw.; Zusammen mit der Personalabrechnung erstellen wir die Auswertungen für die Finanzbuchhaltung und die notwendigen Meldungen für die Sozialversicherungen und Finanzämter. Auch Ihre Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen regeln wir für Sie und vertreten Sie als professionellen Gesprächs- und Verhandlungspartner des Prüfers.
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Kurzarbeitergeld für Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG)
Das Sozialgericht Speyer hat in einem Eilverfahren entschieden, dass auch dem Geschäftsführer einer UG grundsätzlich Kurzarbeitergeld gewährt werden kann.
1) Sachverhalt
Eine Unternehmergesellschaft (UG) aus der Tourismus- und Sportbranche, das aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist, hatte Kurzarbeitergeld für ihren Geschäftsführer beantragt. Dieser Antrag wurde versagt. Die Antragsgegnerin meinte, Kurzarbeitergeld könne für den Geschäftsführer der UG/GmbH nicht gewährt werden, weil er die Geschicke des Unternehmens leite und es gerade seine Aufgabe sei, neue Kunden zu finden und Kurzarbeit zu vermeiden.
2) Sozialgericht Speyer
Das SG Speyer hat die beantragte einstweilige Anordnung erlassen. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der UG-Geschäftsführer nicht in einem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Weil die Unternehmergesellschaft (UG) im Wesentlichen ihren Unternehmenszweck auf die Durchführung von Reisen und Schülerbeförderung verlegt habe, stehe zu befürchten, dass durch die Nichtzahlung von Kurzarbeitergeld das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer gelöst werden müsste und damit dessen Arbeitslosigkeit eintritt. Dies widerspräche der gesetzlichen Intention, die insbesondere durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.03.2020 habe erreicht werden sollen, nämlich möglichst viele Arbeitnehmer durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld in einem Beschäftigungsverhältnis zu halten.
Achtung! Die Eilentscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, wie das Sozialgericht Speyer in der Hauptsache entscheiden wird.
Die Pressemitteilung des SG Speyer vom 30.07.2020 ist abzurufen unter: sgsp.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/pressemitteilung-12020-des-sozialgerichts-speyer/
Für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass für die übrigen Einkünfte ein höherer Steuersatz maßgeblich ist. Je höher diese Einkünfte/Verdienste sind, umso mehr wirkt sich der Progressionsvorbehalt aus. Zu diesen Einkünften/Verdiensten zählt auch das Einkommen des Ehepartners bei steuerlicher Zusammenveranlagung. Um drohende Steuernachzahlungen aufzufangen, sollten bereits im Vorfeld Rücklagen gebildet werden.
Zur Verdeutlichung nachfolgend zwei Beispiele
Arbeitnehmer (Single) bezieht ein mtl. Bruttogehalt von € 6.000 für drei Monate, die restlichen neun Monate erhält er jeweils ein Bruttogehalt von € 3.000 bei 50% Kurzarbeit zzgl. € 830 Kurzarbeitergeld für die ersten drei Monate, ab dem vierten Monat € 969 und ab dem siebten Monat € 1.107.
Der Arbeitgeber hat für das reguläre Gehalt von € 6.000 bereits mtl. rund € 1.366 und für das Gehalt während Kurzarbeit rund € 405 einbehalten, insgesamt somit € 7.743. Die Einkommensteuer beläuft sich mit dem Kurzarbeitergeld auf € 8.434. Durch den Lohnsteuerabzug wurden rund € 7.743 im Vorfeld getilgt, so dass sich hier eine Steuernachzahlung von € 691 zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. € 38 ergibt. Wenn derselbe Arbeitnehmer nun zu 100% in Kurzarbeit geht, wandelt sich die Steuernachzahlung zu einer Steuererstattung:
Das Kurzarbeitergeld beträgt für die ersten drei Monate jeweils € 2.013, ab dem vierten Monat sind es € 2.348 und ab dem siebten Monat jeweils € 2.683, insgesamt somit € 21.132. Für das reguläre Gehalt wurden vom Arbeitgeber € 4.097 an Lohnsteuer einbehalten. Zusammen mit dem Kurzarbeitergeld ergibt sich eine Einkommensteuer von € 2.738. Dies führt zu einer Steuererstattung vom € 1.359 zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. € 75.
Fazit
Bei Kurzarbeit zu 100% folgt eine Steuererstattung; sobald weitere Einkünfte hinzukommen, muss mit einer Steuernachzahlung gerechnet werden. Bei Doppelverdienern – also Ehepartner mit gemeinsamer Veranlagung – dürfte sich der Progressionsvorbehalt tendenziell steuererhöhend auswirken, da das gesamte „Partnereinkommen“ dem künstlich erhöhten Steuersatz unterliegt. Ggf. könnte man sich - in Zeiten der Kurzarbeit - mit einer getrennten Veranlagung besser stellen.
*Stand 30. Juni 20202
Die Finanzverwaltung hat bislang betont, dass die vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Dies ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020, BStBl. 2020 I S. 503. Jedoch wurde kurz nach der Veröffentlichung diese Verwaltungsanweisung im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes durch § 3 Nr. 28a EStG überholt. Der Gesetzgeber hat durch das Corona-Steuerhilfegesetz Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld von März bis Dezember 2020 in gewisser Höhe steuerfrei gestellt.
Steuerfrei sind demnach
„Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden.“
Die Gesetzesänderung hat somit den Gleichklang mit dem Sozialversicherungsrecht hergestellt. Hintergrund: Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEV werden jetzt auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt.
Nachstehende Folgewirkungen treten durch die Gesetzesänderung ein
Damit der Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld steuer- und sozialversicherungsfrei geleistet werden kann, darf die maximale Höhe der steuerfreien Aufstockung nicht überschritten werden (80% des Unterschiedsbetrages zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt abzgl. Kurzarbeitergeld).
Durch das Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise (Sozialschutz-Paket II) hat der Gesetzgeber das Kurzarbeitergeld in bestimmten Fällen erhöht. Für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, steigt der Betrag ab dem vierten Monat um 10% auf 70%. ArbeitnehmerInnen mit Kindern erhalten weitere sieben Prozent mehr. Ab dem siebten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80% bzw. 87% für Haushalte mit Kindern. Diese Regelungen gelten bis Ende 2020
Der Bezug von Kurzarbeitergeld bleibt unabhängig von Leistungssatz steuerfrei und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Durch einen erhöhten Bezug von Kurzarbeitergeld reduziert sich der nach § 3 Nr. 28a EStG steuerfreie Zuschuss bis auf max. EURO 0. Bei einem Leistungssatz von 80% bzw. 87% kann keine weitere steuerfreie Aufstockung nach § 3 Nr. 28a EStG erbracht werden. Will der Arbeitgeber freiwillig auch in diesen Fällen eine Zusatzleistung erbringen, bietet sich eine steuerfreie Corona-Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nach Maßgabe des § 3 Nr. 11a EStG an.
Die Steuerbefreiung nach § § Nr. 28a EStG ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29.02.202 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden.
Der Gesetzgeber stellt darauf ab, „für“ welche Lohnzahlungszeiträume die Arbeitgeberleistung erfolgt. Erfolgt eine Leistung nachschüssig im Januar 2021 für Dezember 2020, ist die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28a EStG nach dem „Für-Prinzip“ anzuwenden, wenngleich die Zahlung in der Lohnsteuerbescheinigung 2021 aufzuführen ist.
Die Gesetzesänderung des steuerfreien Aufstockungsbetrages erfolgte im Juni. Wurde in den Monaten März bis Mai 2020 bei der Abrechnung der bis dahin geltende steuerpflichtige Zuschuss zum Kurzarbeitergeld erfasst, ist dieser nunmehr im Rahmen von § 3 Nr. 28a EStG nachträglich steuerfrei und zu korrigieren. Dies gilt nicht bei bereits aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Mitarbeitern. In diesen Fällen kann eine nachträgliche Steuerfreiheit vom Mitarbeiter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragt werden (Verpflichtung zur Abgabe Steuererklärung – siehe hierzu den Beitrag Steuerfalle Kurzarbeit).
Kurzarbeitergeld - Antrag eines Unternehmens ohne deutsche Niederlassung
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld ist, dass das beantragende Unternehmen eine Niederlassung in Deutschland hat. Fiktive Betriebsstätten reichen nicht aus. Anmerkung: In einem Eilverfahren hat das Gericht den Antrag eines Leiharbeitsunternehmens, das sein Personal (ca. 350 Flugbegleiter) an Flugverkehrsgesellschaften im Inland vermittelt, seinen Sitz aber im EU-Ausland hat, auf Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt.
Nachdem die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die fehlende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beanstandet hatte, hat das Unternehmen betont, in Deutschland keine Niederlassung zu unterhalten. Die Anknüpfung der Gewährung von Kurzarbeitergeld an das Vorhandensein eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung im Inland verstößt (auch) hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmens weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Recht der Europäischen Union, so das Gericht. Da bereits im Frühjahr 2019 im Rahmen einer Stilllegung und dauerhaften Einschränkung von inländischen Stationierungsstandorten mit der Gewerkschaft Ver.di ein Sozialplan beschlossen wurde, ist nach Ansicht des Gerichts ohnehin fraglich, inwieweit die Arbeitsplätze nicht bereits unabhängig von den Auswirkungen der Corona-Pandemie bedroht seien. Kurzarbeitergeld diene nach der Zielsetzung des Gesetzgebers der Erhaltung von Arbeitsplätzen und sei nicht vorgesehen für Arbeitsplätze, deren Wegfall bereits geplant sei.
*Quelle LSG Bayern, Beschluss v. 4.6.2020 - L 9 AL 61/20 B ER Nr. 351/2020
*Stand 30. Juni 20202
Durch die akute Corona-Pandemie können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht in vollem Umfang beschäftigen. Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenden Lohn. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmer entlastet. Hierdurch können Kündigungen vermieden werden.
Hinweis: Diese Ausführungen geben den Rechtsstand 28.05.2020 wieder und können sich kurzfristig ändern.
Hier stellen wir Ihnen eine Musterkalkulation für das Kurzarbeitergeld mit Beispielen für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer zur Verfügung. Künftig wird es weitere Informationen geben und diese Datei wird dementsprechend aktualisiert. Beachten Sie bitte daher immer den Stand der Datei, diesen können Sie dem PDF entnehmen (auf der Seite unten rechts).
Sehr geehrte Mandanten,
der Deutsche Bundestag hat im Eilverfahren Neuregelungen für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Das Gesetz soll noch in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten.
Das Kurzarbeitergeld kann online beantragt werden. Melden Sie sich dazu im Bedarfsfall bereits unter folgendem Link an:
Gern können Sie Ihre Zugangsdaten an uns weiterleiten und wir kümmern uns um alles weitere.
Die Anzeige zur Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur muss spätestens am letzten Tag des Monats, für den Kurzarbeitergeld beantragt werden soll, eingehen!
Dresden
Sehr geehrte Mandanten,
die Bundesregierung hat folgende Maßnahmen erlassen, die dazu beitragen sollen den wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus entgegenzutreten:
Zu weiteren Einzelheiten, insbesondere den Voraussetzungen und der Beantragung von Kurzarbeitergeld verweisen wir auf unseren Newsletter zum Kurzarbeitergeld.
Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn wir Sie hierbei unterstützen können!
Durch bestimmte Maßnahmen soll die Gewährung von Krediten an Unternehmen erleichtert werden. Dazu gehören insbesondere:
Kostenlose Anfragen zu Überbrückungskrediten im Zusammenhang mit dem Coronavirus sind über das Finanzierungsportal der Deutschen Bürgschaftsbank über folgenden Link möglich:
Alle Förderdarlehen sind über die Hausbank zu beantragen.
Zudem sollen laut dem sächsischen Wirtschaftsminister Martin Dulig Sonderprogramme erarbeitet werden, die vor allem kleineren Unternehmern helfen sollen, die von den bisherigen Darlehensprogrammen nicht profitieren würden.
Nur Vorleistungspflicht für den Arbeitgeber, der sich die Auszahlungsbeträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen kann.
In Sachsen sind die Anträge innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Tätigkeitsunterbrechung oder dem Ende der Quarantäne bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen. Weitere Informationen und entsprechende Anträge finden Sie auf der Seite der Landesdirektion Sachsen. Hierzu können Sie folgenden Link nutzen:
Sobald wir weitere Informationen erhalten, werden wir Sie über unsere Mandanteninformation zeitnah benachrichtigen.
Wir stehen Ihnen mit unserem Team bei allen Fragen zur Verfügung.
Sollten Sie zur Inanspruchnahme von Förderprogrammen oder Entschädigungszahlungen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen benötigen, werden wir diese möglichst kurzfristig erstellen.
Herzliche Grüße
Ihre S∙K∙
Steuerberatungs GbR in Dresden
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ziel unserer Arbeit ist es, hervorragende Ergebnisse für unsere Mandanten zu liefern und die Gesundheit Ihrer und unserer Mitarbeiter zu sichern. Um dies zu gewährleisten, gelten für uns mit sofortiger Wirkung folgende Regelungen.
Vor dem Hintergrund, dass die meisten unserer Mitarbeiter nicht mehr im Büro, sondern im Homeoffice arbeiten und auf unsere IT-Infrastruktur zugreifen, sollte der gesamte Kommunikationsverkehr mit unseren Mitarbeitern nach Möglichkeit per E-Mail erfolgen. Soweit erforderlich, werden diese sich von unterwegs telefonisch melden.
Da auch einige unserer Mitarbeiter Eltern von kleinen Kindern sind und alle Schulen und Kindergärten geschlossen haben, führt dies teilweise dazu, dass sich die Reaktionszeiten etwas verlangsamen werden. Unabhängig davon sind wir und alle unsere Mitarbeiter bemüht, uns trotzdem zeitnah zurückzumelden.
Parallel hierzu haben wir die Öffnungszeiten im Büro geändert. Mit sofortiger Wirkung gelten für unser Büro folgende Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Daneben finden Termine und Rücksprachen nur noch nach entsprechender vorheriger Terminabstimmung statt, da ein Großteil unserer Mitarbeiter nicht im Büro ist.
Wir danken allen unseren Mandanten für das Verständnis und die Unterstützung in diesen herausfordernden Zeiten.
Wir wünschen Ihnen, Ihren Familien und Ihren Teams Gesundheit und persönlich alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar
Steuerberatungs GbR
(Steuerberaterin)
Personalfragbogen