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Berechnung des Grundlohns bei steuerfreien Zuschlägen
Der Bundesfinanzhof hat sich in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung mit der Berechnung des Grundlohns bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit befasst.
Danach ist der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht.
Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, sei für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang, so der BFH in seinem Urteil vom 10.08.2023 (Az. VI R 11/21).
Zahlungen an eine Unterstützungskasse Teil des Grundlohns?
Streitig war, ob Zahlungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse Teil des Grundlohns im steuerlichen Sinn sind. Die Arbeitgeberin gewährte ihren Arbeitnehmern steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Bei der Berechnung des für die Bemessung maßgeblichen Grundlohns bezog sie von ihr aufgrund einer Gehaltsumwandlung entrichtete Beiträge an eine zugunsten der Arbeitnehmer eingerichtete Unterstützungskasse ein. Weder die erteilte Leistungszusage der Arbeitgeberin auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung noch der Leistungsplan der Unterstützungskasse vermittelten den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern einen eigenen Leistungsanspruch gegenüber der Unterstützungskasse.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Beiträge der Arbeitgeberin an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn gehörten. Grundlohn sei danach der laufende Arbeitslohn. Hierunter sei nicht das arbeitsvertraglich geschuldete, sondern das tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt zu verstehen. Beiträge des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse, die den Arbeitnehmern keinen eigenen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung begründeten, stellten mangels Zufluss keinen laufenden Arbeitslohn dar und gehörten folglich nicht zum Grundlohn. Daher seien die von der Klägerin als steuerfreie Zuschläge behandelten Beträge entsprechend zu vermindern.
Revision der Arbeitgeberin erfolgreich
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg ab. Auf die Revision der Arbeitgeberin wurden das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung des Finanzamts durch den BFH aufgehoben und der Bescheid über die Nachforderung von Lohnsteuer dahingehend geändert, dass die nachzuentrichtende Lohnsteuer um 6.931 Euro gemindert wurde.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 02.11.2023